Hallo Forum,
wer kann mir sagen, worin sich die Forderung nach einer A-Dämmung im Dach von Verkaufsstätten nach SBauVO NRW (ehem. VkVO) = Verkaufsfläche >2000m² oder Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen >1000m² Grundfläche begründet?
In der SBauVO NRW ist für Versammlungsräume >1000m² sowie für Verkaufsstätten nach SBauVO (somit >2000m² Verkaufsfläche) eine nicht brennbare Dämmung im Dach gefordert.
Gehört habe ich von einem Kommentar zur Verkaufsstättenverordnung, wonach durch die A-Dämmung die Brandweiterleitung auf dem Dach verhindert werden sollte.
In den Erläuterungen zur VStättVO findet man den Hinweis, dass durch die A-Dämmung im Dach von Versammlungsstätten "eine schnelle Brandweiterleitung über das Dach und eine Verrauchung verhindert" werden soll.
Somit verstehe ich das so, dass durch die A-Dämmung neben der Brandweiterleitung eine Verrauchung der Versammlungsstätte vermieden und somit im Umkehrschluss auch die Sicherung der Rettungswege ein Ziel der Anforderung ist.
Die Anforderungen bestehen aber erst ab einer bestimmten Fläche.
Bei Flächen darunter wäre eine brennbare Dämmung zulässig und die Dämmung "darf" zur Brandweiterleitung auf dem Dach sowie zur Verrauchung des Raumes und der Rettungswege beitragen.
Unterteile ich das Dach durch Einbringen von Streifen nicht brennbarer Dämmung in zusammenhängende Flächen brennbarer Dämmung unterhalb der Schwellenwerte (1000m² bzw. 2000m²) erziele ich doch einen ähnlichen Effekt wie bei kleineren Räumen / Verkaufssätten, oder?
Verkaufsstätten >2000m² Verkaufsfläche und Versammlungsräume >1000m² Grundfläche haben im Gegensatz zu kleineren Verkaufsstätten oder Versammlungsräumen sogar noch eine automatische Brandmeldeanlage. Somit würde hier beim Eindringen von Rauch in den Verkaufsraum / Versammlungsraum eine frühere Alarmierung der Personen statt finden.
Wenn das aber so einfach wäre, warum ist dieser Ansatz in der SBauVO dann nicht als Alternative enthalten und warum wird statt dessen eine "flächendeckende" A-Dämmung im Dach gefordert.
Was übersehe ich oder wo liegt noch eine Begründung für die Forderung?
R.Doberschütz